Gesetzgeber und Geldwäsche - 02/2021

Durch Geldwäsche wollen Straftäter inkriminierte Profite in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen, so dass sie nicht mehr als illegal erkannt werden können. Das Geldwäschegesetz regelt schon länger zahlreiche Pflichten für Unternehmen, die in den letzten Jahren immer wieder geändert und angepasst wurden. Allerdings gab es ein Vollzugsdefizit, weil insbesondere die zuständigen Behörden mit personellen und organisatorischen Defiziten zu kämpfen hatten. Das wurde nach mehreren öffentlichkeitswirksamen Skandalen angegangen. Nun folgt der nächste Schritt, der die Compliance-Organisation vieler Unternehmen verändern wird: Die Änderung des Straftatbestands der Geldwäsche selbst!

Bislang kommt eine strafbare Geldwäsche nach § 261 StGB nur in Betracht, wenn Vermögenswerte aus bestimmten, abschließend genannten schweren Katalogstraftaten wie etwa Drogen- und Menschenhandel, bestimmten Formen der Korruption oder Steuerhinterziehung dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.

Das soll sich ändern:

Wegfall des Vortatenkatalogs: Zukünftig soll auf den selektiven Vortatenkatalog vollständig verzichtet werden. Einbezogen werden alle Straftaten des Kern- und Nebenstrafrechts (sog. „All-Crimes-Ansatz“), egal, ob es sich um Vergehen oder Verbrechen handelt. Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Erweiterung des Tatbestandes die Beweisführung entsprechend erleichtert und demgemäß eine Geldwäschestrafbarkeit deutlich häufiger als bisher greifen. Die vorgesehene Erstreckung auf alle Straftaten geht dabei sowohl über die Bestimmung der Richtlinie als auch die Mindestempfehlungen der FATF (Financial Action Task Force) hinaus.

Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit: Nach dem Regierungsentwurf soll auch eine leichtfertige Geldwäsche möglich, Vorsatz also nicht erforderlich sein. Dies führt dazu, dass es für Staatsanwaltschaften und Gerichte künftig erheblich leichter wird, Geldwäscheverfahren zu führen. Die neue Reglung wird von vielen Seiten kritisiert. Insbesondere die Verknüpfung des All-Crime-Ansatzes mit der leichtfertigen Begehungsform dürfte zahlreiche Unternehmen vor Probleme stellen. Wenn der Täter die kriminelle Herkunft des Vermögenswertes leichtfertig nicht erkennt oder sogar in Kauf nimmt und ihn verbirgt oder verschleiert, soll bereits der neue Tatbestand der Geldwäsche greifen. Mit allen strafrechtlichen Konsequenzen.

Begleitend hat die Bundesregierung einen Entwurf zum Transparenz-Finanzinformationsgesetz beschlossen, der Änderungen im Transparenzregister auslösen dürfte. Das Register ist bisher als Auffangregister ausgestaltet: Eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Das soll sich ändern und mag größere Rechtssicherheit schaffen; aber eben auch Eintragungs- und Prüfpflichten für Unternehmen.

Für die Compliance-Organisation von Unternehmen bedeutet das zunächst:

 

  • die Pflicht, die eigene Risikoanalyse anzupassen. Der Risikobereich ist deutlich größer geworden.
  • Daneben kommen erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister auf viele Unternehmen zu.
  • Wegen einer erwartet höheren behördlichen Ermittlungsaktivität sollten zudem die eigenen organisatorischen Maßnahmen, die schon jetzt nach dem GwG notwendig sind, darauf überprüft werden, ob sie wirklich ausreichend sind. Oft fehlen etwa schon Registrierungen bei GoAML, der Plattform, über die Unternehmen im Verdachtsfall Geldwäscheverdachtsanzeigen abgeben müssen.

 

Dr. Tobias Eggers

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